Schiedsgericht
Das Deutsche Ständige Schiedsgericht ist das einzige seiner Art in Deutschland, das über wohneigentumsrechtliche Streitigkeiten entscheiden kann. Das Schiedsgericht zählt als privates Gericht zu den Instrumenten der Alternativen Ziviljustiz.
Gegründet wurde das Schiedsgericht 1998 durch die Verbände: Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV), Evangelisches Siedlungswerk in Deutschland e. V., Nürnberg; Berlin vhw - Deutsches Volksheimstättenwerk e.V. und den Bundesverband für Wohneigentum, Wohnungsbau und Stadtentwicklung, Berlin.
Das erste Ständige Schiedsgericht für Wohnungseigentum wird getragen vom Deutschen Ständigen Schiedsgericht für Wohnungseigentum e. V. Die Vereinsgründung fand am 28. Oktober 2004 statt. Seit dem 9. Februar 2005 ist der Verein beim Amtsgericht Bonn im Vereinsregister eingetragen.
Voraussetzung für die Eröffnung des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung oder als allstimmige Erklärung.
Ziel des Schiedsgerichts ist es, im Rahmen der Rechtsordnung Streitigkeiten in Wohneigentumssachen beizulegen oder zu entscheiden. Damit kommt das Schiedsgericht einerseits den Bedürfnissen der Wohnungseigentümer für eine schnelle und kompetente Streitentscheidung entgegen, andererseits wird damit dem heute sehr aktuellen und vom Staat geförderten Anspruch außergerichtlicher Streitschlichtung Rechnung getragen.
Rechtsgrundlage für das Schiedsgericht ist das 10. Buch der ZPO (§§ 1025 bis 1066) und das Statut des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentum. Die erforderlichen Vorschriften, nach denen das Ständige Schiedsgericht vornehmlich zu verfahren hat, sind im Statut des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts vom 3. Juni 1998 in der Fassung vom 28. Oktober 2004 festgelegt.